bauliche Veränderung ermöglicht zweckwidrige Nutzung – Anfechtbarkeit nicht zwingend

BGH, Urteil vom 10.10.2025 – V ZR 192/24

Wohnungseigentumsrecht

Sachverhalt:

Innerhalb einer aus drei Einheiten bestehenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) besteht Streit. Nach der Teilungserklärung sind unter anderem den Wohnungen Nr. 2 und 3 Sondernutzungsrechte an mehreren jeweils als „Kellerraum“ bezeichneten Räumen zugewiesen. Die Inhaber der beiden Sondernutzungsrechte haben im Bereich dieser Räume bauliche Veränderungen vorgenommen. In der Eigentümerversammlung im Dezember 2022 wurden etliche bauliche Veränderungen nachträglich gestattet.

Es ging u.a. um den den Einbau einer Toilette mit Tür mit Anschluss an die Frischwasser- und Abwasserleitung, die Anbringung eines Leerrohres für ein TV-Kabel an der Ostfassade des Hauses, den Einbau einer gefliesten Nasszelle mit Tür, Dusche, WC, Waschbecken und eines Spülbeckens jeweils mit Anschluss an die Kalt- und Warmwasser- und Abwasserleitung, einer Gartenwasserhahn-Zuleitung, eines TV-Kabelanschlusses sowie von drei selbstversorgten Heizkörpern.

Der dritte Eigentümer, der keine baulichen Veränderungen durchgeführt hat, hat den Genehmigungsbeschluss angefochten.

Entscheidung:

Der BGH gibt den beiden Eigentümer Recht, welche die baulichen Veränderung ausgeführt haben.

Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet, die die Möglichkeit eröffnet, Räumlichkeiten entgegen einer vereinbarten Zweckbestimmung (hier: Keller) zu nutzen, führt dies jedenfalls dann nicht zur Anfechtbarkeit des Gestattungsbeschlusses, wenn auch eine nach der Vereinbarung zulässige Nutzung weiterhin möglich ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Nutzung eines Kellerraums als Hobbyraum zulässig, soweit sie nicht mehr stört als eine Nutzung als Lager- oder Abstellraum. Demgegenüber ist eine Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für die Wohnnutzung eines als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raumes.

Die Beschlüsse sind aber nicht schon deshalb zu beanstanden, weil die gestatteten Maßnahmen (auch) eine Wohnnutzung der Kellerräume ermöglichen könnten.

Dass die Maßnahmen (auch) eine zweckbestimmungswidrige Wohnnutzung ermöglichen und deren Vorbereitung dienen könnten, veranlasst keine abweichende Beurteilung.

Gegen eine Wohnnutzung, die bei typisierender Betrachtungsweise generell mehr stört als die Nutzung als Lager- oder Abstellraum, steht der GdWE ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB zu.

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