BGH, Urteil vom 26.09.2025 – V ZR 206/24
Wohnungseigentumsrecht
Sachverhalt:
Ein WEG-Verwalter war bis Ende Dezember 2022 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). In der Eigentümerversammlung vom 08.12.2022 wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 ein neuer Verwalter gewählt.
Der bisherige WEG-Verwalter hat die Jahresabrechnung 2022 nicht erstellt.
Die GdWE hat den bisherigen WEG-Verwalter auf Erstellung der Jahresabrechnung 2022 verklagt.
Entscheidung:
Der BGH gibt dem bisherigen WEG-Verwalter Recht.
Zur Erstellung von Jahresabrechnungen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet; als ausführendes Organ muss der bestellte Verwalter auch ausstehende Abrechnungen für Vorjahre erstellen.
Daneben kann auch der frühere Verwalter aus dem Verwaltervertrag weiterhin verpflichtet sein, die Jahresabrechnung zu erstellen, sofern die Pflicht der Gemeinschaft bereits während seiner Amtszeit entstanden ist.
Die Pflicht der Gemeinschaft zur Erstellung der Jahresabrechnung entsteht am 1. Januar des folgenden Kalenderjahres; der frühere Verwalter, dessen Amtszeit zum 31. Dezember des Vorjahres geendet hat, ist nicht zur Erstellung der Jahresabrechnung für das Vorjahr verpflichtet.



