Angabe der Kündigungsfrist ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung

BGH, Urteil vom 10.04.2024 – VIII ZR 286/22
Wohnraummietrecht

Sachverhalt:

Die Mieter hatten im Jahre 1977 eine Wohnung in Berlin angemietet. Gemäß mietvertraglicher Vereinbarung betrug die Kündigungsfrist aufgrund der langen Mietdauer 12 Monate. Der Vermieter erklärte mit Schreiben vom 24.01.2021 jedoch eine ordentliche Kündigung mit einer Frist zum 31.10.2021.

Die Mieter verteidigen sich unter anderem mit dem Argument, die Kündigung sei unwirksam, da in der Kündigung ein vor dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist liegender Kündigungstermin genannt ist.

Entscheidung:

Der BGH führt aus, dass der in der Kündigung genannte Beendigungszeitpunkt nicht zutrifft, dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen der (ordentlichen) Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses gehört die Angabe der Kündigungsfrist beziehungsweise des Kündigungstermins in der Kündigungserklärung nicht. Ergibt die Auslegung der Kündigungserklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB, dass der Vermieter ordentlich und unter Einhaltung einer Frist kündigen will, wird es regelmäßig seinem erkennbaren (hypothetischen) Willen entsprechen, dass die Kündigung das Mietverhältnis mit Ablauf der (gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten) Kündigungsfrist zum nächsten zulässigen Termin beendet. Das gilt auch, wenn der Vermieter in der Kündigungserklärung einen zu frühen Kündigungstermin angibt, sofern sein (unbedingter) Wille erkennbar ist, das Mietverhältnis auf jeden Fall zu beenden.

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