Streetart-Gemälde an Fassade

BGH, Urteil vom 25.09.2026 – V ZR 165/25
Wohnungseigentumsrecht

Sachverhalt:

Ein Kunstverein bot einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an, die Fassade eines zur Anlage gehörenden Hochhauses auf eigene Kosten durch eine internationale Streetart-Künstlerin gestalten zu lassen. Das Bild soll möglichst lange (mehr als zehn Jahre) an der Fassade bleiben.

Die Wohnungseigentümer ermächtigten die Verwalterin durch mehrheitlichen Beschluss, den von dem Verein angebotenen Gestattungsvertrag abzuschließen.

Ein Wohnungseigentümer hilet dies für unzulässig, weil das Gemälde die Wohnanlage grundlegend umgestalte und offenbleibe, wie das Kunstwerk letztlich aussehen werde. Der Wohnungseigentümer hat den Beschluss angefochten.

Entscheidung:

Der BGH ist der Ansicht, dass der Beschluss rechtmäßig ist.

Die Wohnungseigentümer dürfen einen solchen Beschluss mehrheitlich fassen, weil der Begriff der baulichen Veränderung, über die die Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 1 WEG beschließen dürfen, auch auf Dauer angelegte, das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage wesentlich verändernde Maßnahmen erfasst.

Die mit einer baulichen Maßnahme verbundene Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage stellt regelmäßig keine grundlegende Umgestaltung im Sinne von § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG dar. Insbesondere eine andere farbliche Gestaltung der Fassade kann mehrheitlich beschlossen werden.

Schließlich führt der Gestattungsbeschluss auch nicht zu einer unbilligen Benachteiligung eines Wohnungseigentümers im Sinne von § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG. Diese Veränderungssperre soll nur eine solche Maßnahme erfassen, die einen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigt als andere; an der erforderlichen Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer fehlt es.

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