Modernisierungsmieterhöhung – keine enge zeitliche Nähe der Ankündigung

BGH, Urteil vom 18.03.2021 – VIII ZR 305/19
Wohnraummietrecht

Sachverhalt:

Die Vermieterin ist Eigentümerin einer großen Wohnanlage mit Mietwohnungen in München. Ende Dezember 2018 kündigte die Vermieterin den Mietern Modernisierungsmaßnahmen an. Diese sollten im Zeitraum von Dezember 2019 bis Juni 2023 durchgeführt werden. Die Mieter halten die Ankündigung wegen eines fehlenden engen zeitlichen Zusammenhangs zur Durchführung der geplanten Maßnahmen für unwirksam, zumindest sei eine Mieterhöhung nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen nur nach dem seit 01.01.2019 geltenden Recht möglich. Dies würde bedeuten, dass nur noch eine Erhöhung der jährlichen Miete um 8 % statt 11 % der für die Modernisierung aufgewendeten Kosten zulässig wäre. Zudem wäre eine Kappungsgrenze zu beachten.

Entscheidung:

Der BGH führt aus, dass die Modernisierungsankündigung von Ende Dezember 2018 die gesetzlichen Voraussetzungen des § 555c Abs. 1 BGB erfüllt. Sie ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie mehr als elf Monate vor dem voraussichtlichen Ausführungsbeginn erfolgte. Eine Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 1 BGB ist in zeitlicher Hinsicht dann zulässig, wenn die Planungen so weit fortgeschritten sind, dass die inhaltlichen Anforderungen des § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten werden können. Eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Modernisierungsankündigung und dem voraussichtlichen Beginn der Modernisierungsmaßnahmen im Sinne einer Höchstfrist oder eines fortgeschrittenen Planungsstandes bedarf es hingegen nicht.

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