Wertersatz nur in Höhe von Lagerkosten statt der Miete

BGH, Urteil vom 18.06.2025 – VIII ZR 291/23
Wohnraummietrecht

Sachverhalt:

Der Mieter hatte im Jahre 2016 eine Wohnung angemietet. Die Nettokaltmiete ist in Höhe von 1.090 € vereinbart. Die Kündigung war für beide Seiten für 5 Jahre ausgeschlossen.

Im Mai 2017 sprach der Mieter eine ordentliche Kündigung zum 31.08.2017 aus. Der Vermieter hat die Kündigung nicht akzeptiert und verlangte daher nicht die Rückgabe der Wohnung.

Es gab einen Vorprozess, in welchem 2019 entschieden wurde, dass die Kündigung des Mieters rechtmäßig war. Der Mieter hatte die Schlüssel zur Wohnung nicht zurückgegeben, sondern während des Vorprozesses die Miete unter Vorbehalt weiter gezahlt. Ab Februar 2018 nutzte der Mieter die Wohnung allerdings nicht mehr zu Wohnzwecken und „lagerte“ dort nur noch eine Einbauküche und einige Möbelstücke. Am 15.10.2018 gab der Mieter die Wohnung heraus.

Der Mieter hat die Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen in Höhe von etwa 9.000 € eingeklagt.

Entscheidung:

Der BGH gibt dem Mieter im großen Umfang Recht. Der Vermieter muss etwa 8.500 € an den Mieter zurückzahlen. Die Nutzungsentschädigung muss der Mieter nicht in Höhe der bisher gezahlten Miete leisten, sondern nur in Höhe der „Lagerkosten“.

Erweist sich die Kündigung des Mieters als wirksam, hat der Vermieter für den Zeitraum nach Beendigung des Mietverhältnisses weder aus § 535 Abs. 2 BGB (Mietzahlung) noch nach Maßgabe des § 546a Abs. 1 BGB (Nutzungsentschädigung) einen Anspruch in Höhe der vereinbarten Miete.

Tatsächlich durch den (ehemaligen) Mieter gezogene Nutzungen hat dieser allerdings nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung – in der Regel in Gestalt eines Wertersatzes – an den Vermieter herauszugeben. Der Wert der von dem Mieter nach dem Ende der Mietzeit aus der Wohnung tatsächlich gezogenen Nutzungen in Gestalt der Lagerung einiger Möbelstücke und einer Einbauküche ist mit 120 € pro Monat zu bemessen.

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