Schneeräumpflichten eines Vermieters

BGH, Urteil vom 21.02.2018 – VIII ZR 255/16
Wohnraummietrecht

Sachverhalt:

Ein Mieter hatte in München eine Wohnung angemietet. Im Januar 2010 herrschte Schneeglätte. Der Mieter stürzte beim Verlassen des Mietshauses auf dem Kopfsteinpflaster des nicht geräumten Streifens des öffentlichen Gehwegs im Bereich des Grundstückseingangs vor dem Anwesen. Durch den Sturz zog sich der Mieter eine Frakturverletzung am rechten Innenknöchel zu. Für den Gehweg nimmt die Stadt München den Räum- und Streudienst wahr. Die Stadt München hatte den Gehweg mehrfach geräumt und gestreut, wenn auch nicht auf der ganzen Breite und auch nicht bis zur Schwelle des unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Anwesens des Vermieters. Der Vermieter hatte keine Schneeräumarbeiten vorgenommen. Der Mieter macht Schadensersatz in Höhe von etwa 4.200 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld geltend.

Entscheidung:

Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Dem Mieter stehen keine vertraglichen und keine deliktischen Ansprüche gegen den Vermieter zu. Der Vermieter war nicht verpflichtet, den von der Stadt München geräumten Streifen des Gehwegs im Bereich des Grundstückseingangs zu räumen und zu streuen. Die einem Vermieter einer Wohnung gegenüber seinen Mietern obliegenden Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich grundsätzlich auf den Bereich dessen Grundstücks. Bezüglich des öffentlichen Gehwegs hat der Vermieter weder eine vertragliche Schutzpflicht noch eine – eine deliktische Verkehrssicherungspflicht auslösende – Gefahrenquelle geschaffen. Zudem enthebt die Erwartung, bei winterlichen Witterungsverhältnissen ordnungsgemäß geräumte oder gestreute Wege vorzufinden, den Fußgänger nicht der eigenen Verpflichtung, sorgfältiger als sonst seines Weges zu gehen. Es ist grundsätzlich ausreichend einen Streifen von 1 bis 1,20 m zu räumen. Insbesondere ist es regelmäßig nicht erforderlich, den Gehweg bis zum Gehwegrand zu räumen.

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