Kein Recht zur Mietminderung bei verweigerter Mängelbeseitigung

BGH, Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 12/18
Wohnraummietrecht

Sachverhalt:

Die Mieter haben im Jahr 1998 von einer Rechtsvorgängerin des aktuellen Vermieters eine im Dachgeschoss gelegene circa 89 m² große Dreizimmerwohnung in Dresden angemietet. Die Mieter mindern die Miete seit dem Jahr 1999 wegen Mängeln der Wohnung. Es wurden schon zahlreiche Rechtsstreitigkeiten mit den verschiedenen vorherigen Vermietern geführt. Ein älterer Rechtsstreit läuft parallel zum hiesigen Rechtsstreit, bei dem es um das Vorliegen von Mängel in der Wohnung geht. Der aktuelle Vermieter hat die Beseitigung von Mängel angeboten. Die Mieter haben dennoch in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von März 2014 bis Mai 2017 ihre Miete weiterhin erheblich gemindert. Mit vorgerichtlichem Schreiben aus dem Dezember 2015 erklärte der Vermieter die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs seit März 2014. Die Mieter haben die angebotene Mängelbeseitigung verhindert, da diese der Ansicht waren, aufgrund der im parallel laufenden Rechtsstreit noch ausstehenden Beweiserhebungen zu einer Duldung der Mängelbeseitigung nicht verpflichtet zu sein, da die Mängelbeseitigung einer „Vernichtung von Beweissachverhalten“ und einer „Beweisvereitelung“ gleichkomme. Das Landgericht hat den Mietern Recht gegeben und die Räumungsklage abgewiesen. Der Vermieter hat Revision beim BGH eingelegt.

Entscheidung:

Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu einer weiteren Minderung nicht mehr berechtigt und entfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten ein Einbehalt nicht mehr zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung unter Berufung darauf verweigert, dass er im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständige Miete (hier: Prozess mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters) den bestehenden mangelhaften Zustand aus Gründen der „Beweissicherung“ erhalten will.

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