Konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung durch mehrmalige vorbehaltlose Zahlung

BGH, Urteil vom 30.01.2018 – VIII ZB 74/16
Wohnraummietrecht

Sachverhalt:

Der Vermieter hat im November 2015 von seiner Mieterin die Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete um 47,00 € auf 432,00 € mit Wirkung zum 01.02.2016 gefordert. Die Zustimmungserklärung verlangte der Vermieter innerhalb der zweimonatigen Überlegungsfrist, also bis zum Ende Januar 2016. Eine schriftliche Zustimmungserklärung hat die Mieterin nicht abgegeben. Die Mieterin hat allerdings die erhöhte Miete in Höhe von 432,00 € am 15.02.2016, am 04.03.2016 und am 06.04.2016 gezahlt. Der Vermieter hat dennoch Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhoben. Die Mieterin unterzeichnete nachträglich die Zustimmungserklärung. Der Vermieter und die Mieterin erklärten den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt. Das Gericht hat dem Vermieter die Kosten des Rechtstreits auferlegt. Dagegen hat der Vermieter Rechtsbeschwerde eingelegt.

Entscheidung:

Der BGH gibt der Mieterin Recht. Dem Vermieter wurden die Kosten zu Recht auferlegt, da er ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung voraussichtlich unterlegen wäre. Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung wäre abzuweisen gewesen. Denn die Mieterin hat durch die vor Klageeinreichung erfolgte dreimalige Zahlung der begehrten Gesamtmiete in Höhe von 432,00 € monatlich in konkludenter Form ihre Zustimmung zur verlangten Mieterhöhung erklärt. Das Einverständnis der Mieterin bedurfte zu seiner Wirksamkeit nicht einer Abgabe in schriftlicher Form. Für Mieterhöhungsvereinbarungen gelten die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Verträge, so dass sie auch konkludent getroffen werden können. Während das Erhöhungsverlangen gemäß § 558a Abs. 1 BGB in Textform zu erklären und zu begründen ist, hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Erklärung der Zustimmung ein entsprechendes Formerfordernis nicht aufgestellt. Jedenfalls eine mehrmalige vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Mietzinses kann als schlüssig erklärte Zustimmung der Mieterin gewertet werden.

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