Mieterhöhung nach Mietenspiegel – kein Widerrufsrecht

BGH, Urteil vom 17.10.2018 – VIII ZR 94/17
Wohnraummietrecht

Sachverhalt:

Der Mieter hat eine Wohnung in Berlin angemietet. Im Juli 2015 verlangte der Vermieter vom Mieter unter Bezugnahme auf den Mietenspiegel die Zustimmung zur Erhöhung der Netto-Kaltmiete von 807,87 € auf 929,15 €. Der Mieter erklärte die Zustimmung. Kurz darauf erklärte der Mieter jedoch den Widerruf seiner Zustimmung. Anschließend entrichtete der Mieter von Oktober 2015 bis Juli 2016 die monatlich um 121,18 € erhöhte Miete lediglich unter Vorbehalt. Der Mieter klagt auf Rückzahlung der für zehn Monate entrichteten Erhöhungsbeträge von insgesamt 1,211,80 € sowie auf Feststellung, dass sich die Netto-Kaltmiete der von ihm gemieteten Wohnung nicht erhöht habe.

Entscheidung:

Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Der BGH hat entschieden, dass die gemäß § 558b Abs. 1 BGB erklärte Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht widerrufen werden kann. Denn mit dem in § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB vorgesehenen Widerrufsrecht des Mieters einer Wohnung soll Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie dem typischerweise bestehenden Informationsdefizit des Mieters begegnet werden. Dieser Zielsetzung des Gesetzes tragen bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete die in den §§ 558 ff. BGB vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz des Mieters bereits uneingeschränkt Rechnung. Gemäß § 558a Abs. 1 BGB ist das (in Textform zu erklärende) Mieterhöhungsverlangen vom Vermieter zu begründen. Damit soll dem Mieter die Möglichkeit gegeben werden, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen. Schon dadurch kann der Mieter seinen rechtsgeschäftlichen Willen ohne ein Informationsdefizit und außerhalb einer etwaigen Drucksituation bilden. Außerdem räumt das Gesetz dadurch, dass der Vermieter frühestens nach Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens auf Erteilung der Zustimmung klagen kann (§ 558b Abs. 2 BGB), dem Mieter eine angemessene Überlegungsfrist ein, innerhalb derer er sich entscheiden kann, ob und gegebenenfalls inwieweit er der Mieterhöhung zustimmt.

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