BGH, Urteil vom 24.02.2016 – XII ZR 5/15
Gewerberaummietrecht
Sachverhalt:
Eine Mobilfunkanbieterin möchte auf einem Grundstück einen Mobilfunkmast errichten. Die Mobilfunkanbieterin übersendet der Eigentümerin des Grundstücks einen Mietvertragsentwurf. Die Eigentümerin nahm in dem Mietvertragsentwurf eine Änderung vor (3 statt 2 Freihandys), unterschrieb am 09.12.2003 und übersandte den Vertrag per Post an die Mobilfunkanbieterin. Diese unterzeichnete erst am 27.01.2004 und reichte den Vertrag zurück. Im September 2011 teilte die Eigentümerin des Grundstückes mit, dass sie den Vertrag für unwirksam halte, da die Unterzeichnung verspätet erfolgt sei. Die Eigentümerin des Grundstückes klagt auf Feststellung, dass zwischen ihr und der Mobilfunkanbieterin kein wirksames Mietverhältnis bestehe.
Entscheidung:
Der BGH verweist den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Der BGH führt jedoch bezüglich der späten Annahme aus, dass gegenüber einem Abwesenden abgegebenen Antrag auf Abschluss eines Vertrags § 147 Abs. 2 BGB regelt, dass der Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende (hier: Eigentümerin des Grundstückes) den Eingang der Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Die nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Frist zur Annahme setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden. Nach Ansicht des BGH übersteigt die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB bei Mietverträgen – selbst solchen über Gewerberaum mit hohen Mieten und Unternehmen mit komplexer Struktur als Annehmenden – in der Regel zwei bis drei Wochen nicht. Binnen zwei bis drei Wochen kann der auf einen Mietvertrag Antragende jedenfalls erwarten, dass sein in Aussicht genommener Vertragspartner die Annahme des Angebots erklärt.