Werbegemeinschaft im Einkaufszentrum als eingetragener Verein organisiert

BGH, Urteil vom 13.04.2016 – XII ZR 146/14
Gewerberaummietrecht

Sachverhalt:

Die Mieterin hat 2003 in einem Einkaufszentrum eine Ladenfläche von 126 m² zum Betrieb einer Apotheke gemietet. In dem Mietvertrag ist die Verpflichtung enthalten, dass die Mieterin einer Werbegemeinschaft beitritt, welche als eingetragener Verein organisiert ist. Die Satzung wird Bestandteil des Mietvertrages. § 6.1 der Satzung sieht einen nach Größe der Mietfläche gestaffelten Mitgliedsbeitrag vor, der von 101-300 m² Mietfläche 77,00 € pro Monat beträgt. Die Mieterin zahlte die Mitgliedsbeiträge von Mietbeginn bis Juni 2012. Die Beiträge bis August 2013 waren offen und wurden vom Verein eingeklagt.

Entscheidung:

Der BGH gibt dem Verein Recht. Die Mieterin ist dem Verein wirksam beigetreten und die mietvertragliche Regelung hält der AGB-rechtlichen Kontrolle stand. Bereits im Jahre 2006 hatte der BGH entschieden, dass die formularvertragliche Verpflichtung eines Mieters in einem Einkaufszentrum zum Beitritt zu einer Werbegemeinschaft keine überraschende Klausel darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2006 – XII ZR 39/04). Durch die in diesem Fall formularvertraglich begründete Pflicht, einer in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierten Werbegemeinschaft beizutreten, wird die Mieterin auch nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt. Die Mieterin wird durch die Pflichtmitgliedschaft in dem Verein auch nicht im Hinblick auf die durch Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Vereinigungsfreiheit unangemessen benachteiligt. Art. 9 GG schützt auch die sogenannte „negative Vereinigungsfreiheit“, also das Recht einem Verein von vornherein fernzubleiben.

Im konkreten Fall ist die Mieterin jedoch aus eigenem Entschluss Mieterin in dem Einkaufszentrum geworden und auch dem Verein beigetreten. Ein unkalkulierbares Haftungsrisiko besteht für die Mieterin ebenfalls nicht, da die Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins grundsätzlich nicht persönlich haften. Anders wäre dies bei der Organisation der Werbegemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2006 – XII ZR 39/04). Die mietvertragliche Regelung verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot. Insbesondere sind in der Satzung die monatlichen Beiträge, nach der Größe der Mietfläche gestaffelt, genau beziffert. Die Mieterin konnte sich daher vor Abschluss des Mietvertrages ein genaues Bild über die wirtschaftliche Belastung durch die Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft machen. Es bedarf auch keiner weiteren Festsetzung einer Höchstgrenze der Beiträge (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 12.07.2006 – XII ZR 39/04).

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