Werbegemeinschaft-GbR im Einkaufszentrum; Zahlungspflicht bis zur Kündigung

BGH, Urteil vom 28.04.2016 – XII ZR 147/14
Gewerberaummietrecht

Sachverhalt:

Die Mieterin hatte 2010 Gewerberäume in einem Einkaufszentrum zum Betrieb einer Cafébar angemietet. Die Mieterin hat zeitgleich beim Abschluss des Mietvertrages in einer gesonderten Vereinbarung den Beitritt zu einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisierten Werbegemeinschaft erklärt. Die Höhe des halbjährlichen Werbebeitrags regelt § 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung, wonach die Mieterin 1% des im Mietobjekt erzielten jährlichen Umsatzes, mindestens jedoch 3,60 € monatlich pro Quadratmeter als Werbebeitrag zahlt. Die Werbebeiträge sind halbjährlich jeweils im Voraus zu zahlen. Der Mietvertrag wurde auf die Dauer von 10 Jahren geschlossen. Im Werbevertrag ist die Dauer desselben an die Dauer des Mietvertrages gekoppelt. Die Mieterin hat mit Schreiben vom 14. August 2013 ihre Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft gekündigt. Sie hatte jedoch schon die zu dem Zeitpunkt am 15.01.2013 und 15.06.2013 fälligen gewordenen halbjährlichen Beiträge nicht geleistet. Die Werbegemeinschaft verklagt die Mieterin.

Entscheidung:

Der BGH gibt der Werbegemeinschaft Recht. Erklärt ein Mieter zeitgleich bei Abschluss des Mietvertrags in einer gesonderten Vereinbarung den Beitritt zu einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Werbegemeinschaft in einem Einkaufszentrum, schuldet er die vereinbarten Werbebeiträge nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft bis zum Zugang einer wirksamen Kündigung. Dies gilt auch dann,  wenn der Beitritt zur Werbegemeinschaft unwirksam ist. Auf die Frage, ob ein Mieter von Gewerberäumen in einem Einkaufszentrum durch einen formulargemäßigen Beitritt zur Werbegemeinschaft unangemessen benachteiligt wird (§ 307 Abs. 1 BGB), kommt es daher nicht an. Der Mieter (Gesellschafter) bleibt bis zur wirksamen Kündigung auch zur Leistung der von ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zu erbringenden Beiträge verpflichtet.

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