Zur Rechtmäßigkeit der Tätigkeit von Inkassounternehmen im Mietrecht

BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18
Wohnraummietrecht

Sachverhalt:

Ein Wohnungsmieter aus Berlin hat ein Unternehmen (LexFox GmbH) mit der Geltendmachung und Durchsetzung seiner Forderungen und etwaiger Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse (§ 556d BGB) beauftragt. Das Unternehmen wirbt damit, softwarebasiert – namentlich über die von ihr betriebene Internetseite und einen dort für Besucher nutzbaren „Online-Rechner“ – sowie „ohne Kostenrisiko“ Rechte von Wohnraummietern geltend zu machen. Dieses Unternehmen vereinbarte mit dem Mieter die Abtretung seiner diesbezüglichen Forderungen und machte – nach vorherigem Auskunftsverlangen und Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB – gegen die Vermieterin Ansprüche auf Rückzahlung von nach Maßgabe des § 556d BGB überhöhter Miete sowie auf Zahlung damit im Zusammenhang stehender Rechtsverfolgungskosten geltend. Das Landgericht Berlin hat die Klage des Unternehmens abgewiesen.

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof gibt der Lexfox GmbH Recht. Die im vorliegenden Fall für den Mieter erbrachten Tätigkeiten der LexFox GmbH sind (noch) als Inkassodienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG anzusehen und deshalb von der erteilten Erlaubnis gedeckt sind. Dies gilt sowohl für den Einsatz des schon vor der eigentlichen Beauftragung durch den Kunden eingesetzten „Mietpreisrechner“ als auch für die Erhebung der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB sowie das Feststellungsbegehren bezüglich der höchstzulässigen Miete. Sämtliche Maßnahmen hängen mit der Einziehung der Forderung, die den Gegenstand des „Inkassoauftrages“ bildet (nämlich der Rückforderung überzahlter Mieten), eng zusammen und dienen der Verwirklichung dieser Forderung. Sie sind deshalb insgesamt (noch) als Inkassodienstleistung und nicht als Rechtsdienstleistung bei der Abwehr von Ansprüchen oder bei der Vertragsgestaltung und allgemeinen Rechtsberatung anzusehen, zu der eine Registrierung als Inkassodienstleister nicht berechtigt.
Der Gesetzgeber hat mit dem im Jahr 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz das Ziel einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen verfolgt. Dabei stand dem Gesetzgeber auch vor Augen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz die Entwicklung neuer Berufsbilder erlauben und damit, insbesondere mit Blick auf die nach der Einschätzung des Gesetzgebers zu erwartenden weiteren Entwicklungen des Rechtsberatungsmarktes, zukunftsfest ausgestaltet sein solle. Daher ist der Begriff der Inkassodienstleistung in einem weiten Sinne zu verstehen.

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