Preisgebundener Wohnraum – Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

BGH Urteil vom 20.09.2017 – VIII ZR 250/16
Wohnraummietrecht

Sachverhalt:

Der Mieter hatte im Jahre 1988 eine Wohnung angemietet. Die Wohnung ist mit öffentlichen Fördergeldern errichtet worden und unterliegt dem Wohnungsbindungsgesetz. In dem Mietvertrag sind unwirksame Schönheitsreparaturklauseln enthalten. Der Vermieter begehrte vom Mieter eine Mieterhöhung mit der er unter Hinweis auf § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) jährliche Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von 10,32 € je qm verlangte. Der Mieter zahlte die erhöhte Monatsmiete nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil er den Vermieter für verpflichtet hält, ihm eine kostengünstigere Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen zu ermöglichen. Der Mieter klagt auf Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Miete.

Entscheidung:

Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Die Mieterhöhung ist wirksam. Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums ist grundsätzlich nicht gehindert, gemäß §10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II BV zu erhöhen, wenn sich die im Mietvertrag enthaltene Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als unwirksam erweist. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter vor dem Erhöhungsverlangen eine wirksame Abwälzungsklausel anzubieten oder ein entsprechendes Angebot des Mieters anzunehmen.

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