BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 152/15
Wohnraummietrecht
Sachverhalt:
Die Mieter haben im Jahre 1980 eine Wohnung in Berlin angemietet. Nach den mietvertraglichen Vereinbarungen haben die Mieter zuzüglich zur Miete einen monatlichen Heizkostenvorschuss zu zahlen. Hinsichtlich der Abrechnung des Heizkostenvorschusses enthält der Mietvertrag folgende Regelung: „Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen.“ Die Heizperiode läuft gemäß mietvertraglicher Vereinbarung vom 01. Oktober eines Jahres bis zum 30. April des Folgejahres. Am 30. Oktober 2012 übermittelt der Vermieter den Mietern die Abrechnung über die Heizkosten 2011/2012. Es ergibt sich eine Nachforderung. Die Mieter lehnen die Begleichung der Nachforderung ab, unter anderem mit dem Argument, diese sei verspätet erfolgt. Der Vermieter hat auf Zahlung geklagt.
Entscheidung:
Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Zwar hat der Vermieter die Abrechnung erst nach Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Frist erstellt. Die vereinbarte Abrechnungsfrist beträgt nämlich nur zwei Monate (01. Mai bis 30. Juni), ist also deutlich kürzer als die gesetzliche Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen ist.
Die vereinbarte Verkürzung der Abrechnungsfrist stellt für die Mieter eine günstige Regelung dar. Die Klausel erschöpft sich jedoch als Regelung einer Abrechnungsfrist und nicht ergänzend dazu als Ausschlusswirkung bei verspäteter Abrechnung. Bereits der Wortlaut der Klausel spricht dafür, dass dort nur eine Regelung über eine Abrechnungsfrist und nicht zugleich über Sanktionen für den Fall einer verspäteten Abrechnung getroffen worden sind. Für den Fall einer nicht fristgerechten Abrechnung hat der Mieter das Recht laufende Vorauszahlungen zurückzubehalten oder eine Rückzahlung der geleisteten und noch nicht abgerechneten Vorauszahlungen zu verlangen.