BGH, Urteil vom 14.12.2016 – VIII ZR 232/15
Wohnraummietrecht
Sachverhalt:
Die Mieter haben im Jahre 1985 in München eine Fünfzimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus angemietet. Die derzeitige Vermieterin der Wohnung ist eine 1991 gegründete, aus vier Mitgliedern bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Diese hat das Anwesen noch im selben Jahr erworben. Zweck der Gesellschaft sind einerseits die Instandsetzung, die Modernisierung und der Ausbau des Anwesens und zum anderen seine Vermietung sowie nach Möglichkeit die Aufteilung in Wohnungseigentum. Das Objekt wurde saniert und danach in Wohnungseigentum aufgeteilt. Ein Teil der Wohnungen wurde verkauft, der Rest verblieb im Eigentum der GbR. Im Jahre 2013 kündigte die GbR das Mietverhältnis mit den Mietern, mit der Begründung, die Tochter eines ihrer Gesellschafter benötige die Wohnung für sich und ihre Familie. Die Mieter haben der Kündigung widersprochen.
Entscheidung:
Der BGH gibt der Vermieterin Recht. Der BGH räumt allerdings ein, dass der Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nach seinem Wortlaut auf natürliche Personen zugeschnitten sei. Es sei jedoch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften für die GbR möglich. Die vom Berufungsgericht als Ausgangspunkt seiner Überlegungen gewählte Prämisse, der Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB solle den Mieter vor einem Verdrängungsrisiko durch eine überschaubare Anzahl von Personen auf Vermieterseite schützen, findet bereits keine Stütze in den Gesetzesmaterialien. Allenfalls bei großen Publikumsgesellschaften, insbesondere Fondsgesellschaften soll eine analoge Anwendbarkeit des § 573 BGB nicht möglich sein. Zudem hat der BGH seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass ein Verstoß gegen die Anbietpflicht einer vorhandenen Alternativwohnung nicht mehr zur Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung,sondern nur noch zur Schadensersatzpflicht führt.